BRANDED STUFF
Bitte beachten Sie unsere Datenschutzhinweise zu diesem Formular.
"Bei Fragen einfach fragen"
Tel.: +49 7720 811388

AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Branded Stuff (Inhaber: Jens Jung) für Geschäfte mit Unternehmen. ( Stand: Mai 2010)

 

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

a) Wir legen unseren Verträgen, Lieferungen und Leistungen ausschließlich unsere nachstehenden AGB zugrunde. Der Auftraggeber/Vertragspartner erkennt diese mit seiner Auftragserteilung an.

b) Entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Regelungen werden nicht Vertragsbestandteil, und wir erkennen solche auch nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers eine Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

c) Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

§ 2 Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

a) Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.

b) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb zwei Wochen annehmen. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der vereinbarten Leistung zustande. Bei der Ablehnung einer Bestellung durch uns, sind wir zur schriftlichen Mitteilung verpflichtet.

c) Geringe Abweichungen von das Produkt beschreibenden Angaben, insbesondere Farb- und Maßabweichungen, gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Bonitätsprüfung

a) Unsere Preise verstehen sich als Waren-, Dienstleistungswert ab Versandort, ohne Skonti und sonstige Nachlässe, zuzüglich Verladung, Verpackung, Fracht und etwaiger Versicherungen, sowie zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

b) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag sofort bei Übergabe bzw. Erhalt der Ware und Rechnung fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar. Für den Zahlungsverzug und dessen Folgen gelten die gesetzlichen Regeln, sowie:

Bei Zahlungsverzug entfallen etwa bewilligte Rabatte, Boni und andere Zahlungserleichterungen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, ab Fälligkeit vertragliche Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a. zu berechnen, sowie weitere Lieferungen zurückzustellen.

c) Die Annahme von Schecks und Wechsel können wir jederzeit ohne Angabe von Gründen ablehnen.

d) Wir behalten uns vor, in bestimmten Fällen oder bei Neukunden Anzahlungen von bis zu 75% zu fordern.

e) Der Auftraggeber darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen, bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, letzteres nur dann, wenn Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

f) Wir behalten uns vor, die Daten des Auftraggebers bei einer entsprechenden Stelle auf dessen Bonität zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat jedoch grundsätzlich nur Einfluss auf die Zahlungsweise, nicht auch auf die Belieferung.

§ 4 Lieferzeit

a) Der Beginn von Lieferfristen setzt die Abklärung aller Fragen und die rechtzeitige und vollständige Erfüllung aller auftragsrelevanten Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Werden nach Auftragserteilung nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bestätigt und berücksichtigt, kann sich die Lieferfrist verlängern. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

b) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand unser Haus verlassen hat bzw. einem Transportunternehmen übergeben wurde.

c) Teillieferungen sind zulässig.

d) Liefermengenabweichungen von bis zu 5% sind technisch bedingt, branchenüblich und vom Auftraggeber hinzunehmen; sie stellen keinen Beanstandungsgrund dar.

e) Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich im Vertrag als verbindliche Lieferfristen bezeichnet oder als solche durch uns bestätigt sind. Nachfristen des Auftraggebers müssen in der Regel 4 Wochen betragen. Eine durch uns nicht verschuldete Lieferverzögerung oder eine Lieferverzögerung durch höhere Gewalt verlängert die entsprechende Lieferfrist um die Tage der nicht verschuldeten Lieferverzögerung oder die Tage der durch höhere Gewalt nicht möglichen Lieferung.

f) Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit schulden wir dem Kunden nur dann Schadensersatz, wenn der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 5 Gefahrenübergang, Versand, Verpackung

a) Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Wenn der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert wird, geht die Gefahr mit dem Tag unserer Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

b) Zum Abschluss von Versicherungen sind wir in allen Fällen nur auf besonderen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers im von ihm angegebenen Umfang auf dessen Kosten verpflichtet.

c) Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen; der Auftraggeber hat für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6 Kontroll- und Rügepflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel und Vollständigkeit – auch im Fall der Weiterveräußerung – zu prüfen und etwaige Mängel und Transportschäden unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht für nicht sofort erkennbare Mängel. Diese müssen unverzüglich nach Erkennen schriftlich gerügt werden. Ist dies nicht der Fall gilt die Ware ebenfalls als genehmigt.

§ 7 Mängel- und Schadensersatzhaftung

a) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer bis zu zweimaligen Nachbesserung oder einer Neulieferung mangelfreier Ware berechtigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Durchführung unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand durch den Auftraggeber ohne unsere Genehmigung die Mängelgewährleistung für den Liefergegenstand zum Erlöschen bringt. Die Beweislast für das Gegenteil obliegt dem Auftraggeber. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten haben wir im Fall der Nacherfüllung nur insoweit zu tragen, als diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

b) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

c) Die Abtretung von Mängelansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

d) Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich deliktischer Ansprüche), auf Schadensersatz wegen Mängeln nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere Rechtsvertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern nicht eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung in allen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

e) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

f) Bei vom Auftraggeber angelieferter Rohware obliegt uns keine Prüfungspflicht. Dezimierungen der angelieferten Ware durch den Veredelungsvorgang von bis zu 5% sind kein Reklamationsgrund und führen nicht zur Schadensersatzverpflichtung. Im Übrigen haften wir für angelieferte Rohware maximal mit dem 2-fachen der von uns berechneten reinen Veredelungskosten.

g) Soweit nicht vorstehend etwas anderes vereinbart, ist im Übrigen die Haftung ausgeschlossen.

i) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate nach Erhalt der Ware; die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

h) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als hier vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

§ 8 Verantwortlichkeit für Veredelungsvorlagen/Druckinhalte

a) Wir sind nicht verpflichtet, die angelieferten Vorlagen für Veredelungen auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Dies gilt auch bei Anlieferung der Daten durch Dritte.

b) Es obliegt dem Auftraggeber insbesondere, die Vorlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit bzgl. aller druckrelevanten Daten zu überprüfen. Er ist weiter verpflichtet, seine Daten vor Übergabe daraufhin zu überprüfen, ob durch die Ausführung seines Auftrages gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder in sonstige Rechte Dritter ( insbesondere Urheberrechte) eingegriffen wird. Der Auftraggeber stellt uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung ihrer Rechte frei.

c) Bei allen Veredelungsverfahren können technisch bedingte, geringe Abweichungen zum Original, oder zwischen Musterandruck und Serienproduktion entstehen. Diese Abweichungen gelten als dem Auftraggeber zumutbar und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Dies gilt auch für Farbschwankungen beim Textil innerhalb einer Lieferung.

d) Werden keine Druckfarben/Farbnummern (HKS oder Pantone) oder Maße angegeben, werden die Farben am Bildschirm gemessen und die Motivgröße der angelieferten Dateivorlage als Druckgröße angenommen.

e) Vom Auftraggeber angelieferte Rohware muss veredelungsfähig sein, sonst kann von uns keine Gewähr für die Beständigkeit und die Druckqualität übernommen werden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum vollständigen Eingang sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag und aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Wir sind nach der Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. Hierin liegt zugleich ein Rücktritt vom Vertrag.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Brand-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.

c) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Hierzu können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges

a) Allen Verträgen und der gesamten Rechtsbeziehung zwischen den Parteien liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts zugrunde.

b) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.

c) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

d) Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

e) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des vereinbarten Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.